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Sachverständige - Vielzahl an Bezeichnungen


Die Suche nach einem Sachverständigen beginnt meist in den „Gelben Seiten“ oder neuerdings auch im Internet, wie auf unseren Seiten. Dort finden sich unter der Rubrik Sachverständige eine Vielzahl von Sachverständigen und eine Vielfalt von Bezeichnungen wie beispielsweise anerkannt, öffentlich bestellt und vereidigt, zertifiziert, TÜV-Sachverständiger u. a.

Was bedeuten diese Zusätze und haben alle Sachverständigen die gleiche Qualifikation?

Man unterscheidet folgende 3 Gruppen von Sachverständigen:


  • die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
  • die amtlich oder staatlich anerkannten Sachverständigen
  • die selbsternannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen


Die Unterschiede zwischen diesen Gruppen sind:


  • die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen


  • Aufgaben, Rechte und Pflichten sind in einer besonderen gesetzlichen Bestimmung geregelt (§ 36 GewO)
  • müssen einen Eid dahingehend ablegen, daß sie ihre Gutachten unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstatten
  • sind befugt, bundesweit tätig zu werden, sind also regional nicht auf den Bezirk der für sie zuständigen Bestellungskörperschaft beschränkt
  • werden nur dann öffentlich bestellt, wenn sie zuvor besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen
  • sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen
  • unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • sind zur strikten Einhaltung einer gesetzlich geregelten Schweigepflicht verpflichtet
  • genießen für die Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einen gesetzlich geregelten Bezeichnungsschutz


  • die amtlich anerkannten Sachverständigen


  • werden aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen in bestimmten Bereichen hoheitlich tätig, indem sie periodische Sicherheitsprüfungen durchführen; Beispiele: Überprüfung von Kraftfahrzeugen, Aufzügen, Druckbehältern, medizinisch-technischen Geräten
  • sind in der überwiegenden Zahl der Fälle Angestellte von staatlich beliehenen Organisationen, können aber auch selbständig tätige Einzelsachverständige sein, die zusätzlich eine amtliche Anerkennung erhalten haben


  • die selbsternannten oder verbandsanerkannten Sachverständigen


  • bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit keiner behördlichen Zulassung, keiner öffentlichen Bestellung und keiner hoheitlichen Anerkennung.
  • unterliegen keinem gesetzlichen geregelten Pflichtenkatalog mit behördlicher Überwachung; hierzu zählen u. a. die „freien“ oder „unabhängigen“ Sachverständigen sowie die Bausachverständigen der TÜV-Unternehmen.


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